Allgemeine Geschäftsbedingungen -
Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG
Die Geschäftsbedingungen der Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG gelten, sofern
keine anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen werden, für den
Adressaten und Offertenempfänger uneingeschränkt.
1. Gebührenordnung
Die Maklergebühren betragen wie nachstehend aufgeführt, sofern keine andere
Provision im Angebot gefordert, oder schriftlich vereinbart wird. Maklergebühren sind
vom Gesamtinhalt der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen.
Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis
der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Nachstehende Gebühren sind als
Nettobeträge anzusehen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
Bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer je 3% des
Kaufpreises, fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages.
Ein Wohnrecht ist in Höhe seines Barwerts zusätzlich in der gleichen Höhe der Courtage
für die Vermittlung des Haus- und Grundbesitzes provisionspflichtig.
Kommt ein gewerblicher Mietvertrag oder Pachtvertrag zustande, so ist die ortsübliche
Maklergebühr im gewerblichen Bereich in Höhe von zwei Kaltmieten bei Verträgen bis
fünf Jahre Laufzeit und bei Verträgen über fünf Jahre Laufzeit oder Verträgen bis fünf
Jahre Laufzeit zuzüglich einer Verlängerungsklausel oder einer Verlängerungsoption in
Höhe von vier Kaltmieten mit Vertragsunterschrift verdient, fällig und zahlbar. Ein im
Mietvertrag oder sonstigen Vereinbarungen eingeräumtes Vormietrecht (Optionsrecht)
gilt als echte Vertragsdauer und ist somit ebenfalls gebührenpflichtig.
Bei der Vermittlung von privaten Mietverträgen 2 Monatsmieten für den Auftraggeber.
Bei Darlehensbeschaffung 1% der Darlehenssumme, fällig und zahlbar bei
Darlehenszusage durch den Gläubiger.Bei Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die vorab genannten Gebühren für die
Anmietung, sowie 5% des Kaufpreises für Inventar- und Warenübernahme und
Abstandssumme von dem Geschäftsübernehmenden zahlbar.
Für die Begründung eines Ankaufrechts oder Verkaufsrecht sind von dem hierdurch
Begünstigten 1% des Kaufwertes als Nachweisprovision zu zahlen. Steht die Höhe des
Kaufpreises nicht so fest, so ist zumindest der 12fache Jahresmietwert als Kaufpreis
zugrunde zu legen.
Für den Nachweis eines Objektes, welches sich in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren befindet, sind vom Ersteher 3% bei Zuschlag zu zahlen.
Vom Eigentümer bzw. Auftraggeber 3% bzw. Ausschluss eines Bietungsabkommens
bzw., wenn kein Bietungsabkommen geschlossen wird, bei Versteigerungszuschlag.
Im Falle der Vermittlung eines Erbbaurechts wird zusätzlich auf die 20-fache Jahrespacht
die gleiche Courtage wie auf die Vermittlung des Haus- Grundbesitzes berechnet. Für
die Ermittlung des Grundstückswertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu
zahlende Erbpacht gleich 5% des Grundstückswertes ist.
Der Makler behält sich vor, im Einzelfall eine von vorstehender Regelung abweichende
Gebührenabsprache zu vereinbaren.
Neue Regelungen zu dem neuen Maklergesetz ab 23.12.2020: Der Makler hat mit
beiden Parteien (Käufer & Verkäufer) den gleichen entgeltpflichtigen Maklervertrag über
den gleichen Prozentsatz zu schließen, sofern nicht ein anderer Prozentsatz mit dem
Verkäufer eingegangen wurde. Sollte kein Vertrag mit dem Käufer eingegangen
werden, hat dieser bei Beurkundung keine entgeltliche Provision an den Makler zu
entrichten.
2. Fällige Provision
Sämtliche Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer sind fällig am Tage des
Vertragsabschlusses.
Die Maklergebühr ist aber nicht nur bei der Vermittlung von Verträgen verdient und
fällig, sondern auch schon dann, wenn aufgrund des Nachweises des Maklers ein
Vertrag zustande gekommen ist, wobei Mitursächlichkeit genügt.
Der Gebührenanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag
durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, aufgrund eines
Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigen Gründen, insbesondere durch Anfechtung,
gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.Der Gebührenanspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des
Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen zustande kommt,
sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem
ursprünglichen Angebotsinhalt abweicht.
Dasselbe gilt auch für alle Fälle, in denen innerhalb von 2 Jahren vom Tage des
rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäftes mit dem von dem Makler
nachgewiesenen Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, das sich als
Ergänzung oder Erweiterung des zunächst vermittelten Geschäftes darstellt. Dabei
entfällt bei Ausübung eines vermittelten Ankaufs- sowie Vorkaufsrechtes eine zeitliche
Begrenzung.
Fällige Provisions- oder Rechnungsbeträge, die 2 Wochen nach Entstehung noch nicht
an die Maklerfirma entrichtet sind, sind von da ab mit 1% monatlich zu verzinsen.
3. Auftrag
Der Auftrag des Verkäufers, Vermieters oder sonstigen Anbietens gilt als erteilt, wenn
der Makler um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gebeten wird.
Der Auftrag des Kauf-, Miet-, oder sonstigen Interessenten ist erteilt, wenn eine
schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfrage vorliegt und der Interessent
daraufhin entsprechende Angebote erhält.
4. Auftragserteilung für den Dritten
Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig,
wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht gezahlt wird.
5. Provisionsanspruch bei Nichterfüllung
Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später
rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines
der beiden Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich aus einem Grund
als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspartner zu vertreten hat.
6. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber der von ihm beauftragten Maklerfirma bei
Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma
auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Tätigkeit entfallen und mit ihm
eine Provision vereinbaren.
7. Provisionspflicht bei Weitergabe
Eine Provisionspflicht wird auch dann ausgelöst, wenn das angebotene Objekt über ein
Tochterunternehmen, bzw. Beteiligungsgesellschaft des Adressaten oder von einer
dieser angeschlossenen Firmen, auch wenn diese unter anderen Firmennamen
auftreten oder erworben wurde. Dies gilt auch für vom Adressaten eingeschalteten
Privatperson.
8. Übernahme anteiliger Provision
Bei Ausübung des Vorkaufrechts obliegt dem Auftraggeber die Pflicht, auf den
Vorkaufsberechtigten einzuwirken, dass er die anfallende Provisionszahlung zu
übernehmen hat. Unterlässt die der Auftraggeber oder übernimmt der
Vorkaufsberechtigte diese Verpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die auf beide
Vertragsparteien entfallende Provision zu entrichten.
9. Andere Immobiliengeschäfte
Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern binnen 24 Monaten
sind ebenfalls gebührenpflichtig.
10. Provisionspflicht bei bekannten Objekten
Eine von der Maklerfirma mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines
Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannter anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8
Tagen schriftlicher Widerspruch erfolgt und nachgewiesen wird, woher die Kenntnis
stammt.
11. Verjährungsfrist
Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die
Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu
laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn
irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.
12. Ersatzgeschäfte
Wenn anstelle des erteilten Auftrages ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird
(z.B. wenn anstelle der Vermietung usw. der Kauf, die Einräumung eines Vorkaufs- oder
Erbbaurechts, die Übertragung des Verfügungsrechts über ein Grundstück in einer wie
immer gearteten Rechtsform usw. vereinbart wird), dann wird die Maklergebühr in der
für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 24
Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Maklergebühr für das
neue Rechtsgeschäft (Kaufvertrag usw.) ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die
Gebühr für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.
13. Indiskretion
Die dem Auftraggeber von der Maklerfirma überreichten Angebote darf dieser nur für
sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der
Angebote und Mitteilungen ziehen Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision nach
sich, zumindest 5% der Kaufsumme plus Mehrwertsteuer, wenn kein höherer Schaden
nachgewiesen wird.
14. Aufwendungsersatz
Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Fotos, Fahrkosten pp. sind zu
ersetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.
15. Nebenabreden
Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftliche bestätigt werden.
Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer
Bedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Maklers.
16. Haftungsausschluss
Die Angebote der Maklerfirma basieren auf Angaben der Auftraggeber. Die
Maklerfirma ist nicht verpflichtet, Erkundungen über die Richtigkeit der Angaben
einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen.
Zwischenvermietung bzw. Verkauf, Irrtum und Auslassungen bleiben vorbehalten.
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