AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG

Die Geschäftsbedingungen der Bernd Schulz Immobilien GmbH & Co. KG gelten, sofern

keine anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen werden, für den

Adressaten und Offertenempfänger uneingeschränkt.

 

1. Gebührenordnung

Die Maklergebühren betragen wie nachstehend aufgeführt, sofern keine andere

Provision im Angebot gefordert, oder schriftlich vereinbart wird. Maklergebühren sind

vom Gesamtinhalt der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen.

Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis

der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Nachstehende Gebühren sind als

Nettobeträge anzusehen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

Bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer je 3% des

Kaufpreises, fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages.

Ein Wohnrecht ist in Höhe seines Barwerts zusätzlich in der gleichen Höhe der Courtage

für die Vermittlung des Haus- und Grundbesitzes provisionspflichtig.

Kommt ein gewerblicher Mietvertrag oder Pachtvertrag zustande, so ist die ortsübliche

Maklergebühr im gewerblichen Bereich in Höhe von zwei Kaltmieten bei Verträgen bis

fünf Jahre Laufzeit und bei Verträgen über fünf Jahre Laufzeit oder Verträgen bis fünf

Jahre Laufzeit zuzüglich einer Verlängerungsklausel oder einer Verlängerungsoption in

Höhe von vier Kaltmieten mit Vertragsunterschrift verdient, fällig und zahlbar. Ein im

Mietvertrag oder sonstigen Vereinbarungen eingeräumtes Vormietrecht (Optionsrecht)

gilt als echte Vertragsdauer und ist somit ebenfalls gebührenpflichtig.

Bei der Vermittlung von privaten Mietverträgen 2 Monatsmieten für den Auftraggeber.

Bei Darlehensbeschaffung 1% der Darlehenssumme, fällig und zahlbar bei

Darlehenszusage durch den Gläubiger.Bei Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die vorab genannten Gebühren für die

Anmietung, sowie 5% des Kaufpreises für Inventar- und Warenübernahme und

Abstandssumme von dem Geschäftsübernehmenden zahlbar.

Für die Begründung eines Ankaufrechts oder Verkaufsrecht sind von dem hierdurch

Begünstigten 1% des Kaufwertes als Nachweisprovision zu zahlen. Steht die Höhe des

Kaufpreises nicht so fest, so ist zumindest der 12fache Jahresmietwert als Kaufpreis

zugrunde zu legen.

Für den Nachweis eines Objektes, welches sich in einem

Zwangsvollstreckungsverfahren befindet, sind vom Ersteher 3% bei Zuschlag zu zahlen.

Vom Eigentümer bzw. Auftraggeber 3% bzw. Ausschluss eines Bietungsabkommens

bzw., wenn kein Bietungsabkommen geschlossen wird, bei Versteigerungszuschlag.

Im Falle der Vermittlung eines Erbbaurechts wird zusätzlich auf die 20-fache Jahrespacht

die gleiche Courtage wie auf die Vermittlung des Haus- Grundbesitzes berechnet. Für

die Ermittlung des Grundstückswertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu

zahlende Erbpacht gleich 5% des Grundstückswertes ist.

Der Makler behält sich vor, im Einzelfall eine von vorstehender Regelung abweichende

Gebührenabsprache zu vereinbaren.

Neue Regelungen zu dem neuen Maklergesetz ab 23.12.2020: Der Makler hat mit

beiden Parteien (Käufer & Verkäufer) den gleichen entgeltpflichtigen Maklervertrag über

den gleichen Prozentsatz zu schließen, sofern nicht ein anderer Prozentsatz mit dem

Verkäufer eingegangen wurde. Sollte kein Vertrag mit dem Käufer eingegangen

werden, hat dieser bei Beurkundung keine entgeltliche Provision an den Makler zu

entrichten.

 

2. Fällige Provision

Sämtliche Gebühren zuzüglich Mehrwertsteuer sind fällig am Tage des

Vertragsabschlusses.

Die Maklergebühr ist aber nicht nur bei der Vermittlung von Verträgen verdient und

fällig, sondern auch schon dann, wenn aufgrund des Nachweises des Maklers ein

Vertrag zustande gekommen ist, wobei Mitursächlichkeit genügt.

Der Gebührenanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag

durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, aufgrund eines

Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigen Gründen, insbesondere durch Anfechtung,

gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.Der Gebührenanspruch wird auch nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des

Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen zustande kommt,

sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von dem

ursprünglichen Angebotsinhalt abweicht.

Dasselbe gilt auch für alle Fälle, in denen innerhalb von 2 Jahren vom Tage des

rechtsverbindlichen Zustandekommens eines Geschäftes mit dem von dem Makler

nachgewiesenen Interessenten ein weiteres Geschäft zustande kommt, das sich als

Ergänzung oder Erweiterung des zunächst vermittelten Geschäftes darstellt. Dabei

entfällt bei Ausübung eines vermittelten Ankaufs- sowie Vorkaufsrechtes eine zeitliche

Begrenzung.

Fällige Provisions- oder Rechnungsbeträge, die 2 Wochen nach Entstehung noch nicht

an die Maklerfirma entrichtet sind, sind von da ab mit 1% monatlich zu verzinsen.

 

3. Auftrag

Der Auftrag des Verkäufers, Vermieters oder sonstigen Anbietens gilt als erteilt, wenn

der Makler um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gebeten wird.

Der Auftrag des Kauf-, Miet-, oder sonstigen Interessenten ist erteilt, wenn eine

schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anfrage vorliegt und der Interessent

daraufhin entsprechende Angebote erhält.

 

4. Auftragserteilung für den Dritten

Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig,

wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

nicht gezahlt wird.

 

5. Provisionsanspruch bei Nichterfüllung

Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später

rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines

der beiden Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich aus einem Grund

als rechtsungültig erweist, den einer der Vertragspartner zu vertreten hat.

 

6. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner

Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber der von ihm beauftragten Maklerfirma bei

Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma

auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Tätigkeit entfallen und mit ihm

eine Provision vereinbaren.

 

7. Provisionspflicht bei Weitergabe

Eine Provisionspflicht wird auch dann ausgelöst, wenn das angebotene Objekt über ein

Tochterunternehmen, bzw. Beteiligungsgesellschaft des Adressaten oder von einer

dieser angeschlossenen Firmen, auch wenn diese unter anderen Firmennamen

auftreten oder erworben wurde. Dies gilt auch für vom Adressaten eingeschalteten

Privatperson.

 

8. Übernahme anteiliger Provision

Bei Ausübung des Vorkaufrechts obliegt dem Auftraggeber die Pflicht, auf den

Vorkaufsberechtigten einzuwirken, dass er die anfallende Provisionszahlung zu

übernehmen hat. Unterlässt die der Auftraggeber oder übernimmt der

Vorkaufsberechtigte diese Verpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die auf beide

Vertragsparteien entfallende Provision zu entrichten.

 

9. Andere Immobiliengeschäfte

Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern binnen 24 Monaten

sind ebenfalls gebührenpflichtig.

 

10. Provisionspflicht bei bekannten Objekten

Eine von der Maklerfirma mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines

Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannter anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8

Tagen schriftlicher Widerspruch erfolgt und nachgewiesen wird, woher die Kenntnis

stammt.

 

11. Verjährungsfrist

Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die

Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu

laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn

irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

 

12. Ersatzgeschäfte

Wenn anstelle des erteilten Auftrages ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird

(z.B. wenn anstelle der Vermietung usw. der Kauf, die Einräumung eines Vorkaufs- oder

Erbbaurechts, die Übertragung des Verfügungsrechts über ein Grundstück in einer wie

immer gearteten Rechtsform usw. vereinbart wird), dann wird die Maklergebühr in der

für das betreffende Rechtsgeschäft üblichen Höhe fällig. Ergeben sich innerhalb von 24

Monaten Abänderungen des geschlossenen Vertrages, so ist die Maklergebühr für das

neue Rechtsgeschäft (Kaufvertrag usw.) ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die

Gebühr für den vorher abgeschlossenen Geschäftsvorgang.

 

13. Indiskretion

Die dem Auftraggeber von der Maklerfirma überreichten Angebote darf dieser nur für

sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der

Angebote und Mitteilungen ziehen Schadenersatz in Höhe der Gesamtprovision nach

sich, zumindest 5% der Kaufsumme plus Mehrwertsteuer, wenn kein höherer Schaden

nachgewiesen wird.

 

14. Aufwendungsersatz

Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Fotos, Fahrkosten pp. sind zu

ersetzen, falls nichts anderes vereinbart ist.

 

15. Nebenabreden

Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftliche bestätigt werden.

Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer

Bedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Maklers.

 

16. Haftungsausschluss

Die Angebote der Maklerfirma basieren auf Angaben der Auftraggeber. Die

Maklerfirma ist nicht verpflichtet, Erkundungen über die Richtigkeit der Angaben

einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen.

Zwischenvermietung bzw. Verkauf, Irrtum und Auslassungen bleiben vorbehalten.

Ihr schneller Kontakt zu uns

info@berndschulz.com
Tel.: +49 (0) 228 526500

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